Leistungen

Als liechtensteinischen Notare sind wir Träger eines öffentlichen Amtes, denen staatliche Autorität übertragen wird, um öffentliche Urkunden zu errichten. Wir stellen dabei die Echtheit, Beweiskraft und Aufbewahrung dieser Urkunden sicher. Wir sind vom Gesetz dazu verpflichtet, unparteiisch und objektiv zu sein und geniessen öffentlichen Glauben.

„Öffentlich“ beurkunden hat dabei nichts mit Öffentlichkeit zu tun: Wie alle liechtensteinischen Notare unterliegen wir strengen gesetzlichen Geheimhaltungs-pflichten. Öffentlich bedeutet hier vielmehr, dass wir beim Erstellen einer Urkunde eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen.

Öffentliche Beurkundungen nach inländischem Recht

Der liechtensteinische Gesetzgeber hat öffentliche Beurkundung für die wichtigsten Urkunden des Rechtslebens vorgeschrieben, wie bspw. für die Gründung juristischer Personen (Aktiengesellschaft), für Statutenänderungen von Verbands-personen oder Urkunden betreffend das Grundeigentum. Solch öffentliche Urkunden können von uns errichtet werden.

Wir beurkunden ansonsten rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse, wenn an deren Belegung in einer notariellen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung vom Notar überblickt wird.

Des Weiteren erstellen wir sogenannte exekutionsfähige Urkunden, denen dieselbe rechtliche Qualität wie ein vor Gericht errichteter Vergleich zukommt.

Öffentliche Beurkundung nach ausländischem Recht

Wir nehmen auch öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht vor, damit ausländische Kundschaft bestmöglich bedient werden kann. Hierzu gehören folgende Dienstleistungen:

  • Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht:
    Eine solche kann errichtet werden, wenn der liechtensteinische Notar die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht, in der Lage ist, sie den Parteien zu erläutern, einen Überblick über das ausländische Recht hat und somit das zu beurkundende Rechtsgeschäft im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem ausländischen Recht überprüfen kann.
  • Abnahme eidesstattlicher Erklärungen (affidavits), Eiden und vergleichbaren Erklärungsformen:
    Hierfür gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht.
  • Protokollierung unbeeideter und eidlicher Einvernahmen von Zeugen zur Verwendung oder Vorbereitung von Gerichtsverwahren im Ausland (pretrial depositions)

Beglaubigungen

Abgesehen von der Errichtung von öffentlichen Urkunden nehmen wir Beglaubigungen vor, dazu zählen:

  • Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Beglaubigung von Kopien / Abschriften / Auszügen
  • Beglaubigungen von Übersetzungen
  • Datumsbeglaubigungen

Honorar

Der Notar hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars. Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen und nach der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Über die angemessene Höhe des Honorars hat die Liechtensteinische Notariatskammer eine Honorarrichtlinie erlassen, die auf der Homepage www.notariatskammer.li abgerufen werden kann.

Wir weisen darauf hin, dass in Liechtenstein kein Notariatszwang besteht. Verschiedene Dienstleistungen wie Beglaubigungen und öffentliche Beurkundungen werden kostengünstig vom Fürstlichen Landgericht, dem Amt für Justiz und den Gemeinden angeboten. Es wird empfohlen, die Kosten vorab zu vergleichen.